Ist ein No-Deal illegal? — Warten auf Godot

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Die aktual­isierten schriftlichen Stellung­nahmen zu diesem Fall, die von über siebzig Abgeord­neten eingereicht wurden, um zu verhindern, dass Boris Johnson das Parlament als eine Unannehm­lichkeit behandelt, die er aussetzen kann, können gelesen werden Hier.

Eines unserer Argumente ist, dass No Deal nach inner­staatlichem Recht rechtswidrig ist und im Extremfall ein Gericht Boris Johnson anweisen würde, Artikel 50 aufzuheben.

Das ist eine ziemlich auffällige Behauptung, und deshalb dachte ich, dass es hilfreich sein könnte, die Argumen­tation etwas detail­lierter zu erläutern.

1. Zum Verfas­sungsrecht des Vereinigten Königreichs: Müller Das UKSC hat dies (richtig) festgestellt.

(i) EU-Recht könnte als direkte Quelle individu­eller Rechte angesehen werden

(ii) Die Krone verfügt nicht über die inhärente Befugnis, die materiellen Rechte des Einzelnen einzuschränken, einzuschränken oder abzuschaffen

(iii) Wenn die Rechte des Einzelnen, die sich aus dem EU-Recht ergeben, durch eine Handlung (oder Unter­lassung) der Krone entfernt, geändert oder eingeschränkt werden sollen, kann dies recht­mäßig und verfas­sungs­gemäß nur erfolgen, wenn die Krone vom Parlament ausdrücklich dazu ermächtigt wird der Erlass eines Gesetzes wurde genehmigt/ermächtigt dieser Effekt.

2. Die Mehrheit in Müller davon ausge­gangen (dies ist der gemeinsame Stand­punkt der Parteien), dass die Mitteilung eines Mitglied­staats nach Art. 50 Abs. 2 EUV über seine Austrittsab­sicht eine unwider­ru­fliche Handlung im Sinne des Union­srechts war und Daher könnte es im Sinne des britischen Rechts als Beginn eines Prozesses angesehen werden, der unweigerlich zum Verlust der geset­zlichen Rechte des Einzelnen in der EU führen würde. Auf dieser Grundlage kam die Mehrheit zu dem Schluss, dass ein Gesetz nach britischem Recht erforderlich sei eine Kommu­nikation nach EU-Recht zu genehmigen. Wie sich herausstellte, lagen sie falsch. Lord Carnwath vom UKSC hatte in diesem Punkt die bessere Analyse, nämlich dass die Einschränkung der Rechte infolge der Meldung nicht so unver­mei­dlich war, wie sie sein würde Es dauerte bis zu zweijährige Verhand­lungen, bis tatsächlich klar war, welche konkreten Folgen ein Austritt für die EU-Rechte des Einzelnen haben würde.

3. Wightman Der EuGH bestätigte die Analyse von Lord Carnwath Müller Umso stich­haltiger ist die Schlussfol­gerung, dass die Meldung nach Artikel 50, die einseitig zurück­ge­zogen werden konnte, keine irreversiblen oder unver­mei­d­baren Auswirkungen auf die Rechte des Einzelnen hatte Zu jeder Zeit, solange das Vereinigte Königreich Mitgliedsstaat blieb.

4. Anwendung des EuGH Wightman Analyse zur korrekten Inter­pre­tation des EU-Austrittsmit­teilungs­gesetz Im Jahr 2017 kann nun davon ausge­gangen werden, dass dieses Gesetz lediglich die Krone ermächtigt, Verhand­lungen über einen Austritt aufzunehmen. Was es nicht guthieß, war die Krone, Einzelper­sonen die geset­zlichen Rechte der EU einzuschränken oder zu entziehen. Das Parlament stellte der Regierung keinen Blankoscheck – keinen Scheck irgen­deiner Art – aus.

5. Die Müller Die Mehrheit­s­analyse ist jedoch nach wie vor gut und bestätigt, dass die Krone nach dem britischen Verfas­sungsrecht nicht befugt ist – sei es durch ihr Handeln oder Unter­lassen –, Einzelper­sonen ihrer aus dem EU-Recht abgeleiteten Rechte zu entziehen, es sei denn, es liegt eine ausdrück­liche geset­zliche Genehmigung vor Um dies zu tun.

6. Wenn das Vereinigte Königreich die EU ohne ein beste­hendes Austrittsabkommen verlässt, würde dies eine massive Änderung der individu­ellen Rechte nach EU-Recht bedeuten. Das bedeutet, dass die Regierung nach britischem Verfas­sungsrecht dies nicht zulassen kann No-Deal-Brexit ohne ausdrück­liche geset­zliche Genehmigung für diesen ausdrück­lichen Zweck. Eine solche geset­zliche Ermäch­tigung liegt derzeit nicht vor.

7. Das heißt, wenn die Politik der Regierung tatsächlich einen No-Deal-Brexit verfolgt, kann sie die Befugnis zur Suspendierung des Parla­ments nicht nutzen, um diese Politik voranzutreiben. Es würde es praktisch aufheben, als ob das Parlament die relevanten und notwendigen Punkte vertagen würde Es wird nicht möglich sein, rechtzeitig zum Exit Day ein Gesetz zu verab­schieden, das Transak­tionen erlaubt.

8. Wenn unter diesen Umständen von der Ausset­zungs­befugnis Gebrauch gemacht würde, wären die Gerichte der einzige relevante aktive verfas­sungsrechtliche Akteur, der zur Wahrung des EU-Rechts die Rechte des Einzelnen aus der unver­mei­dlichen erheblichen Reduzierung und/oder Aufhebung dieser Rechte ableitet Rechte Dies würde sich notwendi­ger­weise aus dem Handeln oder Unter­lassen der Krone ergeben, indem sie es versäumte oder ablehnte, ein Austrittsabkommen mit der EU abzuschließen, und würde den Erlass einer verbindlichen Anordnung erfordern, die die Regierung anweist, die Befugnis des Vereinigten Königreichs zum Widerruf von Artikel 50 auszuüben.

9. In einer repräsen­ta­tiven Verfas­sungs­demokratie ist es jedoch weitaus besser und verfas­sungsrechtlich angemessener, dass der Geset­zgeber und nicht die Gerichte eine solche Entscheidung treffen, um die Regierung innerhalb der recht­mäßigen und verfas­sungsmäßigen Grenzen zu halten.

10. Allerdings ist es nicht nur eindeutig die Absicht des Parla­ments, im Vorfeld des Austrittstages zu entscheiden, welche Optionen es der Regierung einräumt, sondern die Gesamt­dy­namik der Verfassung erfordert auch, dass die Ausset­zungs­befugnis erst im Parlament genutzt werden sollte verab­schiedet wurde. Die Regierung hat klare rechtliche Befug­nisse erteilt, um zu entscheiden, was angesichts des Austrittstages zu tun ist – unabhängig davon, ob eine weitere Verlängerung angestrebt wird oder nicht Am Austrittstag Artikel 50 ganz aufheben oder ausdrücklich einen No-Deal-Austritt zulassen.

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